Der LJV NRW steht seit Anfang November 2024 mit beiden Landesministerien im konstruktiven Austausch, um die Lösung der Probleme bei der Jagdscheinverlängerung in angemessener Frist zu bewirken. Das Hauptproblem liegt hier im Verwaltungsvollzug bei den Bundesbehörden.
Nach Paragraph 13 BJAGDG erlischt ein Jagdpachtverhältnis nur und erst dann, wenn dem Jagdpächter der Jagdschein rechtskräftig entzogen oder nicht wiedererteilt worden ist oder wenn er die Erteilung bzw. Verlängerung seines Jagdscheines nicht rechtzeitig bei der zuständigen Jagdbehörde beantragt hat. Wer also vor März 2025 die Verlängerung seines Jagdscheines beantragt und alle maßgeblichen Unterlagen bei der UJB eingereicht hat, hat jagdrechtlich nichts zu befürchten. Notfalls sollte der Jäger eine Kopie seines Jagdscheines mit sich führen, wenn sich das Originaldokument noch bei der UJB befindet.
Hinsichtlich des rechtmäßigen Munitionsbesitzes, der bekanntlich einen gültigen Jagdschein erfordert, hoffen wir auf einen pragmatischen Umgang mit diesem Problem seitens der Waffenbehörden.
Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt seine Munition bis zur Jagdscheinverlängerung bei einem anderen Jäger mit gültigem Jagdschein vorübergehend sicher aufbewahren.

Dazu den RWJ- Artikel von Herrn Dr. Jäcker.