Insbesondere obliegt ihr die Förderung:
- des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher, gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildtierbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung
- des Tierschutzes durch tierschutzgerechte Jagd sowie die Bekämpfung von Wildseuchen
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NW
- des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten
- des jagdlichen Schießens und Jagdhornblasens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe Landesjagdgesetz
- des Natur- und Umweltbewußtseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten
- Beratung der Mitglieder in jagdlichen Angelegenheiten
- Ausbildung der Bewerber für die Jägerpüfung und Betreuung des Jägernachwuchses.
