Betreff: Hinweis vorab nach Verfügung des Landeskriminalamtes vom 08.02.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 08.02.2024 erging eine Verfügung des Landeskriminalamtes NRW an alle Waffenbehörden in NRW.
Alle Inhaber mindestens einer waffenrechtlichen Erlaubnis für erlaubnispflichtige Schusswaffen, sind über deren Aufbewahrungspflichten von Schlüsseln zu Waffenschränken zu unterrichten.
Die Inhaber werden von der KPB Wesel nun nach und nach entsprechend informiert, jedoch übersende ich Ihnen das Merkblatt vorab zur Kenntnisnahme und Information an Ihre Mitgliederinnen und Mitglieder bzw. Kundinnen und Kunden.
Vorerst ist es jedoch nicht erforderlich, dass die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Aufbewahrungssituation für Waffen und/oder Munition und Waffenschrankschlüssel bei der KPB Wesel nachzuweisen sind.
Die Einhaltung der Anforderungen kann jedoch jederzeit im Rahmen einer unangemeldeten Vorortkontrolle gemäß § 36 Abs. 3 WaffG überprüft werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Anforderung muss der Waffenbesitzer mit einem Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechnen.
Die nicht sachgemäße Aufbewahrung von Waffen und dazugehöriger Munition sowie von Schlüsseln, die Zugriff auf diese Gegenstände gewähren, kann ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nach sich ziehen.
Eine Ausnahme stellen jedoch Neuanträge auf eine waffenrechtlich Erlaubnis dar. Ohne einen Nachweis der Schlüsselaufbewahrung liegt demnach kein geeigneter Nachweis zur sicheren Aufbewahrung vor und die Erlaubnis kann somit nicht erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Heyers
-Sachgebietsleiter-
Direktion Zentrale Aufgaben
Sachgebiet ZA 1.2
Kreispolizeibehörde Wesel
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